Statuten

KUD Zavičaj Winterthur

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Wesen und Zweck

Der Verein bezweckt die Verbreitung, Förderung und Pflege des Volkstanzes. Er wahrt die Rechte und Interessen der Mitglieder im Allgemeinen. Er pflegt die kameradschaftlichen Beziehungen innerhalb des Vereins, zu Nachbarvereinen und zu anderen Vereinen sowie Klubs. Dieser Zweck soll durch Mitgliederversammlungen erreicht werden, durch Folklo re Wettkämpfe sowie durch andere gesellige Veranstaltungen.

Der KUD “Zavičaj“ fördert ebenfalls die gesellschaftliche Partizipation und Integration
von Kindern und Jugendlichen sowie deren kulturelle Erziehung. Die Generationenbeziehungen werden durch di e Aktivitäten des Vereins aktiv gepflegt. Durch die Tanzaktivitäten werden die Kinder und Jugendliche auch sportlich gefordert.
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Art. 2 Name, Rechtsstellung, Sitz

Der KUD “Zavičaj“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Unter dem Namen KUD “Zavičaj“ (nachfolgend als “Verein” bezeichnet) hat der Verein seinen Sitz in Winterthur.

Gerichtsstand des Vereins ist der Bezirkshauptort Winterthur.

II Mitgliedschaft

Art. 3 Allgemein

Die Mitgliedschaft ist in zwei Gruppen gegliedert. In aktive und passive Mitglieder. Allgemeine Voraussetzungen für beide Gruppen sind nachfolgend aufgeführt. Spezifische Voraussetzungen für die Gruppen sind jeweils unter dem entsprechenden Kapitel abgebildet:

Art. 3.1 Al lgemeine Voraussetzungen
Mitglied des KUD “Zavičaj“ kann werden, wer:

  • deren Statuten und Grundsätze anerkennt
  • bereit ist, ihre Ziele zu unterstützen
  • mindestens 5 jährig ist

Art. 3.1 Voraussetzungen für aktive Mitglieder

Aktives Mitglied des KUD “Zavičaj“ kann werden, wer:

  • die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt
  • aktiv am Folkloretanz teilnimmt
  • Elternteil eines am Folkloretanz aktiv teilnehmenden Mitglieds ist, bis zu dessen Volljährigkeit. Für dessen Mitgliedschaft wird kein Mitgliederbeitrag erhoben. Es wird nur ein Unkostenbeitrag für den Ausweis geschuldet.

Art. 3.2 Voraussetzungen für Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Belange des Vereins im Besonderen und um den Folklore im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereins vorstandes von der Generalversammlung (GV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als Richtlinien gelten: Mehrjährige Tätigkeit und Bewährung im Verein. Es sind Verantwortung und Einsatz zu berücksichtigen. Die Ehrenmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Sie sind jedoch gegenüber dem Verein beitragsfrei.

Art. 3.3 Voraussetzungen für passive Mitglieder

Passives Mitglied des KUD ““Zavičaj“ kann werden, wer:

  • die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt

Art. 3.4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Zahlung des geltenden Jahresbeitrages für aktive Mitglieder als auch mit der Zahlung des Jahresbeitrages für die passiven Mitglieder, welche jeweils von der Generalversammlung festgelegt werden. Der Beitrag für zwei oder mehr Mitgliedern aus dem gleichen Haushalt kann, nach Absprache mit dem Vorstand, halbjährlich bezahlt werden. Den neuen Mitgliedern wird nur das Anteil des geltenden Jahresbeitrags bzw. Halbjahresbeitrags verrechnet. Mit der Zahlung des Beitrages anerkennt das Mitglied die Statuten und das Reglement des Vereins.

Art. 4 Beendung der Mitgliedschaft

4.1 Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.2 Austritt

Der Austritt ist dem zuständigen Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der Austritt ist nur halbjährlich möglich und zwar jeweils per 30.06 und 31.12 des laufenden Jahres. Die im Voraus geleisteten Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.3 Ausschluss

Aktive, Ehren als auch passive Mitglieder, welche das Ansehen von KUD “Zavičaj“ schädigen, seine Grundsätze verletzen oder gegen die Statuten verstossen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand führt vorausgehend mit den Betroffenen ein Schlichtungsgespräch (rechtliches Gehör). Kann keine Einigung erzielt werden, wird der Ausschlussentscheid allen Beteiligten innert 30 Tagen schriftlich und begründet eröffnet. Der Entscheid ist endgültig.

Nach Beendig ung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied alle Gegenstände, welche ins Eigentum von KUD “Zavičaj“ fallen, innert 30 Tagen dem Vorstand auszuhändigen. Forderungen gegenüber KUD “Zavičaj“, welche nicht auf rechtskräftiger schriftlicher Vereinbarung b eruhen, sind ausgeschlossen.

Die im Voraus geleisteten Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5.1 Aktive Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben im Rahmen der Statuten

  • das Mitspracherecht
  • das Stimmrecht
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, sich im Sinne dieser Statuten für die Entwicklung des KUD “Zavičaj“ einzusetzen und den Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Art. 5.2 Passive Mitglieder

Die Mitglieder haben im Rahmen der Statuten

  • kein Mitspracherecht
  • kein Stimmrecht

Die Mitglieder haben die Pflicht, sich im Sinne dieser Statuten für die Entwicklung des KUD “Zavičaj“ einzusetzen und den Mitgliederbeitrag für passive Mitglie der zu entrichten.

Art. 6 Finanzielles

Zur Bestreitung des Finanzhaushaltes verfügt die Vereinskasse über folgende
Einnahmen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Abgabe bei kulturellen und anderen externen Anlässen
  • Einnahmen verschiedener Art, die aus den Aktivitäten des Vereins resultieren
  • Sponsoreneinnahmen, aus denen keine Ansprüche gegenüber dem Verein entstehen, ausser Promotione
  • Spenden, aus denen keine Ansprüche gegenüber dem Verein entstehen

III Gliederung

Art. 7 Organisation und Aufgaben

Die Organe des KUD “Zavičaj“ sind:

  • 9.1 die Generalversammlung
  • 9.2 der Vorstand

7.1 Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ des Vereins. Sie setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern zusammen. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr, ausgenommen Statutenänderungen oder Ausschlüssen von Mitgliedern:

In solchen Fällen ist die ⅔ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten als auch das einfache Mehr des vollständigen Vorstandes erforderlich. Jedes anwesende aktive oder V orstands Mitglied ist stimmberechtigt.

7.1.1 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche GV findet zweijährlich ungefähr Mitte Dezember statt. Sie behandelt die zwei verflossene Geschäfts jahre und die statutarischen Vereinsgeschäfte. Ihr obliegt auch die Beschlussfassung über die Finanzen, die gemäss den Vereinsstatuten in ihren Kompetenzbereich fallen. Ort und Termin der GV werden vom Vorstand vorgeschla gen.

7.1.2 Traktanden der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung erledigt folgend e Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
3. Bestimmung allgemeine Zielrichtungen für die Tätigkeit des Vereins
4. Wählen und Auflösen des Vereinsvorstandes
5. Ändern und Ergänzen der Statuten
6. Entscheidung über die Einsprachen d er Mitglieder
7. Ehrungen
8. Genehmigung der Jahresberichte (des Präsidenten, und des Kassiers)

7.1.3 Ausserordentliche Generalversammlung

Der Präsident oder sein Stellvertreter können die ausserordentliche Generalversammlung jederzeit einberufen. Er ruft die ausserordentliche Generalversammlung auf Beschluss des Vorstandes aus oder für die Ersatzwahl des Präsidenten oder des Kassierers.

7.2 Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen:

  • Präsident
  • Präsident Stellvertreter
  • Kassier
  • Kassier Stellvertreter
  • Technischer Koordinator (Sekretär)

7.2.1 Vorstandsmitgliedschaft

Als Kandidat für den Vorstand kann jedes aktive Mitglied nominiert werden, welches die Volljährigkeit erreicht hat. Passive Mitglieder können nur durch den aktuell handlungsfähigen Vorstand zur Wahl vorgeschlagen werden. Das vom Vorstand nominierte passive Mitglied muss spezifische Eigenschaften aufweisen, welche im aktiven Mitgliederkreis nicht vorhanden sind, jedoch für die Verwaltung/Entwicklung des KUD “Z avičaj“ benötigt werden.

7.2.2 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

7.2.3 Austritt

Austritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Präsident ist verpflichtet die ausserordentliche Generalversammlung für die Ersatzwahl einzuberufen.

7.2.4 Ausschluss

Der Vorstand kann mit einem einfachen Mehr bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder einen Vorstandsmitglied ausschliessen und die ausserordentliche Generalversammlung für die Ersatzwahl einberufen.

7.2.5 Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen, der Präsident oder Kassier, je zu zweiten oder jeweils der Präsident oder Kassier mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

7.2.6 Vorstandssitzung

Wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt, wird die Vorstandssitzung durch den Präsidenten einberufen. Der vollständige Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.

7.2.7 Administration

Der Vorstand ist verantwortli ch für die gesamte Administration.

7.2.8 Entgelt

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

7.3. Finanzkontrollorgane

Das Kontrollorgan besteht aus mindestens zwei, volljährigen, aktiven oder passiven Vereinsmitgliedern, die weder im Vorstand sind, noch mit einem Vorstandsmitglied in enger Verwandtschaft (Vater, Bruder, Ehepartner) stehen. Sie werden durch die GV gewählt.

7.3.1 Aufgaben

Das Kontrollorgan hat die Aufgabe zweimal im Jahr, im Juni und im Dezember, die Buchh altungsführung des Kassierers zu überprüfen und die Richtigkeit zu bestätigen.

7.3.2 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Kontrollorgans beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

7.3.3 Austritt

Austritte aus dem Kontrollorgan sind schriftlich einzureichen. Der Präsident ist verpflichtet die ausserordentliche Generalversammlung für die Ersatzwahl einzuberufen.

7.3.4 Ausschluss

Die Generalversammlung kann mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder ein Mitglied des Kontrollorgans ausschliessen und einen Ersatz wählen.

7.3.5 Bericht des Kontrollorgans

Das Kontrollorgan verfasst zuhanden der ordentlichen Generalversammlung einen Bericht über die erfolgten Überprüfungen der finanziellen Geschäfte des Vereines. Das Kontrollorgan unterbreitet der Generalversammlung ihren Bericht. Die Generalversammlung ist verpflichtet über den Bericht abzustimmen. Bei einer Ablehnung sind von der Generalversammlung entsprechende Schritte für das weitere Vorgehen zu definieren.

Mit der Annahme des Berichtes durch die Generalversammlung werden die überprüften Geschäfte des Vorstandes als rechtmässig anerkannt und der Vorstand wird entlastet.

7.3.6 Rechte und Pflichten

Das Kontrollorgan hat das Recht alle Geschäfte Vereins zu prüfen. Es hat das Recht alle daf ür notwendigen Unterlagen und Rechnungen vom Vorstand einzuverlangen. Dem Kontrollorgan ist auch der Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen des Vereines zu gewähren.

Sollte das Kontrollorgan während einer Überprüfung Missstände feststellen, welche es nicht erlauben, die ordentliche Generalversammlung abzuwarten, ist es verpflichtet die ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Das Kontrollorgan unterbreitet in diesem Falle der GV ihre Befunde und schlägt entsprechende Vorkehrungen, sowie Mass nahmen vor. Das Kontrollorgan ist verpflichtet die von der GV angenommenen Vorkehrungen und Massnahmen umzusetzen.

VI Haftung

Art. 8 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 9 Haftung, Vermögensaufteilung bei Auflösung

Der KUD “Zavičaj“ haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei einer Auflösung von KUD “Zavičaj“ entscheidet der amtierende Vorstand über die Verwendung des Vermögens.

V Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkraftsetzung

Die vorstehenden Vereinsstatuten sind gültig ab dem 11. Dezember 2016 und ersetzen alle bisher genehmigten Statuten von KUD “Zavičaj“. In allen Belangen, für welche die vorstehenden Statuten keine Vorschriften erlassen, gelten Bestimmungen d es ZGB.

Winterthur, 11. Dezember 2016

Za KUD «Zavičaj»

Der Präsident                 Der Kassier

Jovica Lazarević            Bratislav Savić

Übergeordnete Bestimmungen:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Art 60 ff

Hinweis:
Die grammatikalisch männliche Form gilt sinngemäss auch für Frauen.

Kontakt:
KUD «Zavičaj»
8400 Winterthur

www.zavicaj.ch
info@zavicaj.ch